Satzung

Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „European Association of Dental Technology (EADT)“.  Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin/Charlottenburg eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Vereinszweck

Der Verein (nachfolgend abgekürzt EADT) dient den folgenden Zwecken:

2.1 Der EADT steht für den aktiven Austausch zwischen Wissenschaft, dentaler Technologie, Zahntechnik und Zahnmedizin.
2.2 Zweck des Vereines ist die Entwicklung und die Förderung der fachlichen Kompetenz der „Zahntechnik, Wissenschaft, dentaler Technologie und Zahnmedizin“. Der Verein fördert den Wissenstransfer zwischen zahnmedizinischen und zahntechnischen Inhalten in beide Richtungen. Die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Vereinigungen und Institutionen des In-und Auslandes wird angestrebt.
2.3 Der EADT fördert und vermittelt zahnmedizinische, zahntechnische und werkstoffseitige Forschungsergebnisse und schafft den Transfer zur praktischen Anwendung.
2.4 Der EADT unterstützt evidenzbasiertes Arbeiten auf Grundlage wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, werkstoffkundlicher Verarbeitung und verfahrenstechnischer Anleitung und vermittelt diese an seine Mitglieder.
2.5 In Verfolgung seiner Zwecke soll der Verein regelmäßige Konsensus Konferenzen abhalten und deren Ergebnisse zeitnah veröffentlichen.
Der Verein beteiligt sich bei der Erstellung von Leitlinien.
2.6 Der EADT unterstützt seine Mitglieder im Bezug auch fachliche Fragen.
2.7 Der Verein arbeitet an der Etablierung dentaler Technologien im Sinne des Patienten mit. Er unterstützt die Wissenschaft, Dentaltechnologie, Zahnmedizin und Zahntechnik sowie die Dentalindustrie bei der Entwicklung von Anwendungstechnologien und evaluiert diese im Sinne der prothetischen Zahnheilkunde und des Patienten.

 

3 Gemeinnützigkeit und Vermögen des Vereins

3.1 Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.2 Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus den von den Mitgliedern entrichteten Beiträgen, Spenden, Zuschüssen und Aufträgen, sowie aus den Erträgen des zinstragend anzulegenden Vermögens.
3.3 Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
3.4 Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

4 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein kann kooperativ anderen Fachgesellschaften angehören oder andere Vereine und Arbeitsgemeinschaften als Mitglieder aufnehmen. Assoziationsverträge mit Vereinen und Verbänden in EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten können geschlossen werden. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied einer anderen internationalen Gesellschaft oder eines anderen internationalen Vereins werden.

5 Mitglieder des Vereins

5.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
5.1.1 Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich bereit erklären, die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5.2 Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände werden von der Mitglieder­-
Versammlung  auf Vorschlag des Präsidenten mit 2/3-Mehrheit ernannt.
5.3 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Aufnahmeausschusses  erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Aufnahmeausschusses kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung (eingeschriebener Brief) gegenüber dem Präsidenten  unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
5.5 Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5.6 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
d) der Beirat

 

7 Mitgliederversammlung

7.1 Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
7.2 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Jahreshauptversammlung kann nach Beschluss des Vorstandes abweichend vom Sitz des Vereins in einem europäischen Land stattfinden, in dem mindestens ein institutionelles Mitglied ansässig ist.  Sie wird vom Vorstand postalisch oder nach Zustimmung des Mitglieds digital unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
7.3 Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des E-Mailausgangs. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand bestimmt eine/n Versammlungsleiter/in.
7.4 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.5 Zu Satzungsänderungen sind abweichend von (4) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
7.6 Zur Auflösung des Vereins sind mindestens 50% der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.

 

8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

8.1  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
8.1.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl kann auf Antrag geheim mit Stimmzetteln stattfinden.
8.2 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
8.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
8.4 Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
8.5 Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
8.6 Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen zu beschließen.
8.7 Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Auf Beschluss des Vorstandes kann diese Aufgabe von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden.
8.8 Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die Ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

 

9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen: PräsidentIn, VizepräsidentIn, SchriftführerIn, SchatzmeisterIn, BeisitzernInnen. Der Vorstand muss mindestens aus einem/einer ZahntechnikerIn, einem/einer ZahnarztIn und einen/einer WissenschaftlerIn bestehen, die noch aktiv im Beruf tätig sind. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
9.2 Der/die PräsidentIn wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt und muss berufsausübender Selbstständiger, in leitender Position oder in wissenschaftlicher Position tätiger Zahntechniker sein.
9.3 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Der Nutzung neuer Kommunikationsmedien ist Rechnung zu tragen.
9.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Präsidenten/in und dem/der Vizepräsident/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in oder der/die Schatzmeister/in verfügen.
9.5 Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß 30  BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
9.6 Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
9.7 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
9.8 Jegliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen.

 

10 Ausschüsse

Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes folgende satzungsmäßigen Ausschüsse einrichten:

10.1 Der Aufnahmeausschuss prüft den Aufnahmeantrag des Mitglieds und  entscheidet, ob es aufgenommen werden soll.
10.2 Der Europaausschuss
Aufgabe des Europaausschusses ist die Planung und Koordination der europäischen Aktivitäten des Verbandes. Die Mitglieder des Europaausschusses werden durch den Vorstand ernannt. Bei der Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass aus jedem europäischen Land, das durch Mitglieder im Verband vertreten ist, mindestens ein Mitglied im Europaausschuss vertreten ist.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, die europäische Integration des Verbandes zu organisieren, den europaweiten Aufbau vorzubereiten und durchzuführen, Kontakte zu anderen europäischen zahntechnischen und zahnärztlichen Organisationen zu knüpfen und für die Verbreitung der Ziele des Verbandes in Europa Sorge zu tragen.
10.3 Beschlussfassung und Sitzungsordnung der Ausschüsse
Die Ausschüsse können jederzeit auf Veranlassung des Vorstandes durch Zuwahl oder Benennung von Vertretern anderer Berufsverbände oder Sachverständige erweitert werden.
Über die Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu führen und dem Vorstand zu unterbreiten. Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der für Vorstandssitzungen geltenden Regelungen. Der Vorstand kann auf besondere Veranlassung die Sitzung eines Ausschusses einberufen.

 

11 Beirat

11.1 Der Verein kann einen Beirat haben, der aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern besteht.
11.2 Die zu wählenden Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederver-sammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
11.3 Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell-vertretenden Vorsitzenden.
11.4 Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung des Vorstands, insbesondere durch dessen Beratung.

 

12 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern auf Wunsch zur Einsicht zur Verfügung. Sie werden vom Vereinspräsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, dem Vizepräsidenten, unterzeichnet. ( 58 Nr. 4 BGB)

13 Vereinsfinanzierung

a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich der dentalen Aus- und Fortbildung;
b) Mitgliedsbeiträge;
c) Spenden;
d) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege.

 

13.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
13.2 Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins an die „Ärzte ohne Grenzen (medecins sans frontieres)“ übertragen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
13.3 Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Abweichend davon haben Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten.
13.4 Die Geschäftsführung erhält eine Vergütung, auch wenn er zugleich Mitglied des Vorstands oder Mitglied des Vereins nach Abs. 4 ist. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Stellen Mitglieder Personal, Geräte oder Räume für Veranstaltungen des Vereins zur Verfügung, haben sie abweichend von Abs. 3 Anspruch auf Vergütung ihrer angemessenen Auslagen.
13.5 Etablierung eines Gutachter- und Fortbildungswesens
Insofern irgendein Mitglied des Vereins als Gutachter oder Referent tätig wird und für diese Tätigkeit Honorar bezieht, fällt dieses dem Verein nicht zu, sondern dem Mitglied.

14 Rechnungsprüfung

14.1 Der Vorstand schließt nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher ab und  legt sie zur Rechnungsprüfung vor.
14.2 Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser kann eine unabhängige Einrichtung mit der Rechnungsprüfung beauftragen.
14.3 Das Prüfungsergebnis wird von den Kassenprüfern als Kassenbericht mit einer eigenen Stellungnahme der Mitgliederversammlung vorgetragen.

 

15 Inkrafttreten

Diese Vereinsordnung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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